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Resozialisierung

8,75 qm

Grundausstattung:
2 x Tische
2 x Schränke
Bett
Stuhl
Fotoleiste
Toilette
Eigene Gegenstände:
Fernseher
CD-, DVD-Player
Kaffeemaschine
Wasserkocher
Haarschneidemaschine
Bettwäsche
Regal
Ventilator
Wecker

(Bildquelle: Grundrisszeichnung eines Informanten, Privataufnahme)

Hütte

Bezeichnung der eigenen Zelle

Die Zelle bildet den persönlichen Rückzugsort der inhaftierten Menschen, dort gibt es meist ab 21 Uhr die Möglichkeit ungestört zu sein, denn ab der Nachtruhe wird die Zellentür nur noch in Notfällen aufgeschlossen. Bis zum nächsten Aufschluss am Morgen, der Lebendkontrolle, sind die Personen also alleine in ihren vier Wänden. Die räumliche Enge wird dabei ganz unterschiedlich wahrgenommen. Während einige sich in den kleinen Räumen sicher fühlen, empfinden andere Beklemmung. Der oben abgebildete Grundriss zeigt eine verhältnismäßig große Zelle, die als ehemalige Sicherungsverwahrung diente und nun die Einzelzelle eines Informanten ist. Die Grundausstattung ist dementsprechend ebenso großzügiger, zeigt jedoch was den Gefangenen mit Eintritt ins Gefängnis bereitgestellt wird und als essentiell gilt. In der Regel wird die eigene Kleidung ebenfalls mit Haftantritt abgelegt und durch anstaltsinterne Kleidung ausgetauscht, vornehmlich handelt es sich dabei um Jogginganzüge.

(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

§19 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

Welchen Beschäftigungen gehen Sie in Ihrem Haftraum nach?

„Überwiegend schaue ich Fernsehen. Auch Musik hören
ist für mich wichtig. Während der Haft haben Kasetten
einen hohen Stellenwert bei mir eingenommen,
das war vorher draußen nicht so.
Dem Abikurs geschuldet ist Lernen auch sehr zeitintensiv,
also stöber ich auch viel in meinen Schulbüchern.
Abends schreibe ich Briefe.

Aus den Schriften eines Informanten

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

§ 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung, StVollG

(Bildquelle: Fragebogen eines Informanten, Privataufnahme)